I. Grundsätze, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
1. Das Geschäftsjahr (Rechnungsjahr) des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
2. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen sich der Verein und seine Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen.
3. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, d.h. die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen und ausnahmslos der Satzung dienen.
4. Aufwendungen, denen mess- oder bewertbare Erträge gegenüberstehen, sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit zu tätigen.
5. Geldbeträge, deren Ausgaben in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind, müssen bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bedarfs den Konten des Vereins zugeführt werden.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Haushaltsplan
1. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der sich in seinem Aufbau nach den Konten des Vereins richtet.
2. Die im Rahmen des Haushaltsplanes den Abteilungen zur Verfügung gestellten Mittel sind vom Vorstand vorzuschlagen und vom Beirat zu genehmigen.
Hierzu legen die Abteilungen bis zum 31. Januar eines Jahres ihre Abteilungshaushaltspläne und den Etat-Antrag dem Vorstand vor.
3. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. In jedem Fall sollte der Haushaltsplan eine Sicherheitsrücklage enthalten.
4. Der Referent für Finanzen berichtet unmittelbar nach Ablauf eines Quartals über den jeweiligen Stand an den Beirat.
5. Der Vorstand oder Beirat ist berechtigt, Haushaltsmittel zu streichen oder zu kürzen, wenn dies die allgemeine Finanzsituation des Vereins erforderlich macht oder der Ausgabenzweck ganz oder teilweise entfallen ist.
III. Jahresabschluss
1. Im Jahresabschluss sind die vollständigen Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen sowie die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.
2. Nach Prüfung durch die gewählten Rechnungsprüfer erstattet der Referent für Finanzen dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Hauptversammlung.
IV. Finanz- und Kassenführung
1. Für die Finanz- und Kassenführung ist der Referent für Finanzen des Vereins verantwortlich.
2. Die Buchführung der Kassenführung hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
3. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein quittierter Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
4. Die Belege müssen grds. in die Geschäftsstelle des TSV Unterriexingen gesendet werden. Die sachliche Richtigkeit ist von dem berechtigten Vorstand und/oder Mitglied des Beirates zu zeichnen, welcher für den Vorgang verantwortlich ist.
V. Einrichtung von Bankkonten
1. Die Einrichtung von Bankkonten (Giro- und Sparkonten) bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
2. Über die Girokonten des Vereins sind nur die Vorstandsmitglieder sowie der Referent für Finanzen, jeweils gemeinschaftlich, verfügungsberechtigt.
VI. Zahlungsverkehr
1. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos über die Vereinskonten abzuwickeln.
2. Zahlungsanweisungen bedürfen ausnahmslos der Unterschrift eines nach § 26 BGB ermächtigten Mitglieds des Vorstandes.
3. Umbuchungen zwischen den Konten des Vereins, sowie die Verwaltung einer Handkasse erfolgen in und unter Verantwortung vom Referent für Finanzen.
4. Der Vorstand oder Referent für Finanzen ist berechtigt, zeitweise freie Finanzmittel auf einem Festgeldkonto anzulegen.
VII. Eingehen von kurzfristige Rechtsverbindlichkeiten
1. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, im Rahmen des für ihren Bereich genehmigten Haushaltsplanes selbstständig Verpflichtungen einzugehen, sofern sie folgende Beträge nicht überschreiten:
1.1. Mitglieder des Beirates bis zu einer Summe von 150 EUR.
1.2. Vorstandsmitglied bis zu einer Summe von 1.500 EUR, in Abstimmung mit dem Vorstand Finanzen und Beirat.
1.3. Gesamtvorstand bis zu einem Betrag von 5.000 EUR, in Abstimmung mit dem Beirat.
1.4. Der Referent für Finanzen ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen.
1.5. Bei Maßnahmen, die im Einzelfall den Betrag von 5.000 EUR übersteigen, ist die Zustimmung des Beirats einzuholen. Sollen Verpflichtungen eingegangen werden, die neben dem Beitrag zu einer zusätzlichen Belastung der Mitglieder führen, ist die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich.
1.6. Bei einem Betrag von mehr als 15.000 EUR ist die Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Von diesen Bestimmungen sind Verpflichtungen ausgenommen, die sich aus den vertraglichen oder normalen Grundsatzregelungen ergeben (z.B. Versicherungsbeiträge, Wartungsverträge, Beiträge an Fachverbände, usw.).
3. Dauerschuldverhältnisse dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden.
4. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.
VIII. Erstattung von Auslagen
Der Verein erstattet seinen Mitgliedern auf Antrag oder gegen Vorlage eines entsprechenden Beleges die erstattungsfähigen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Auftrag des Vereins entstehen. Die Belege sind zeitnah, spätestens bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres vorzulegen.
IX. Mitgliedsbeiträge
Die durch die Hauptversammlung festgesetzten Beiträge sind durch den Referent für Finanzen gemäß der Beitragsordnung zu vereinnahmen.
X. Inventar
1. Zur Erfassung des Vereinsinventars sind vom Referent für Finanzen Inventarverzeichnisse anzulegen.
2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
Anzugeben sind:
a. Anschaffungsdatum
b. Bezeichnung des Gegenstandes
c. Anschaffungs- und Zeitwert
d. Aufbewahrungsort
Gegenstände, deren Vermögenswerte sich vermindert haben und ausgesondert werden müssen, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.
3. Zum Jahresende ist eine Inventur durchzuführen und mit entsprechendem Bericht zusammen mit dem Haushaltsplan dem Referent für Finanzen vorzulegen.
XI. Steuern
1. Der Vorstand Finanzen ist für die termingerechte Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt zuständig.
XII. Rechnungsprüfungen
1. Die Mitglieder der Kommission Rechnungsprüfung werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, Prüfungen gemäß § 10.5 der Satzung vorzunehmen. Darüber hinaus sind sie berechtigt, sonstige regelmäßige und unvermutete Prüfungen, insbesondere bei Veranstaltungen, vorzunehmen. Die Jahresprüfung ist bis eine Woche vor der Hauptversammlung durchzuführen.
3. Die Rechnungsprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
XIII. Schlussbestimmung
1. Einnahmen- und Ausgabebelege mit den entsprechenden Unterlagen unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.
2. Über alle Finanz-, Kassen- und Wirtschaftsangelegenheiten, die in der Finanzordnung im Einzelnen nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
XIV. Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15. April 2011 am 1. Mai 2011 in Kraft.