Satzung des Fördervereins des TSV Unterriexingen 1923 e.V. - Abteilung Fußball

Gespeichert von admin am

 § 1 Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen "Förderverein des TSV Unterriexingen 1923 e.V. - Abteilung

Fußball". Er ist am 25.05.2012 gegründet worden und soll in das Vereinsregister beim

Amtsgericht in Ludwigsburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den

Namenszusatz „e.V.“.

1.2 . Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Ludwigsburg.

1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Unterriexingen. Die Geschäftsstelle befindet sich in den

Räumen der Einrichtung in der Jahnstraße 19, 71706 Unterriexingen.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport und Kultur in der Fußballabteilung des TSV

Unterriexingen 1923 e.V., insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit sowie der

Identifikation mit dem TSV Unterriexingen 1923 e.V..

2.3 Die Satzungszwecke werden Verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln

(Beiträge und Spenden), für die Fußballabteilung des TSV Unterriexingen 1923 e.V. zur

Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke, z.B. für:

a) die Anschaffung von benötigten Fußballutensilien,

b) die Förderung von Sport und Kultur,

c) die Unterstützung der Jugendarbeit der Fußballabteilung,

d) die Unterstützung bei organisatorischen Aufgaben der Fußballabteilung.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder

öffentlichen Rechts werden, die sich der Fußballabteilung des TSV Unterriexingen 1923 e.V.

verbunden fühlt und deren Ziele fördern möchte. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, sofern nicht der

Vorstand dieser Beitrittserklärung innerhalb von vier Wochen nach Eingang widerspricht.

3.2 Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende

eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

d) durch einen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag.

3.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines

ordentlichen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Ausschluss kann

erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor

der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

3.4 Der /Die Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung

schriftlich beim Vorstand Einspruch einzulegen. Die dann nächstfolgende

Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den

Ausschluss.

3.5 Eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge erfolgt nicht.

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Die Art und Höhe der Beiträge

wird in der Beitragsordnung geregelt, über die die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. Es beginnt am 01. Januar

eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat und der

Kassenprüfungsausschuss.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der/dem Vorsitzenden

schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

7.2 Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das

Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die

Einberufung schriftlich unter Angabe zu beratender Tagesordnungspunkte verlangen.

7.3 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren.

7.4 Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte

Tagesordnung mitzuteilen.

7.5 Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von

der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

7.6 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden,

2. Entgegennahme des Kassen- und des Rechnungsprüfungsberichts,

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

4. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen,

5. Beschlussfassung über die Vergabe von Vereinsmitteln von über 5.000 € im Einzelfall.

Die Vergabe von Vereinsmitteln je Ausgabeetatbestand bis zu einer Höhe von 5.000 €

erfolgt während des Geschäftsjahres durch den Vorstand,

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus

dem Verein,

7. Beschluss über die Beitragsordnung.

7.7 Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung

nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die

Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb eines Monats eine weitere

Versammlung zu diesem Antrag einberufen werden. Diese Versammlung kann die Auflösung

des Vereins ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Hierauf

ist in der Einladung hinzuweisen.

7.8 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Ein

Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen

gültigen Stimmen. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem

Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollant/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

8.1 Der geschäftsführende Vorstand des Vereins (GVO) besteht aus der/dem Vorsitzenden und

der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

8.2 Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind beide

alleinvertretungsberechtigt.

8.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Ihm obliegt die

Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

8.4 Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und

Ausgaben.

8.5 Der Vorstand ist im Innenverhältnis verpflichtet, die Einwilligung des Beirats für alle

wichtigen Angelegenheiten einzuholen.

8.6 Der Vorstand hat die Sitzungen des Beirats und die Hauptversammlung vorzubereiten,

einzuberufen und zu leiten.

8.7 Treten beide Vorstandsmitglieder zurück, ist eine Neuwahl des Vorstandes anzusetzen.

§ 9 Beirat

9.1 Der Beirat des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (GVO), der/dem

Schriftführer/in, der/dem Jugendbeauftragten, dem Wirtschaftsausschuss (max. drei

Mitglieder) sowie einer von der Jahreshauptversammlung jeweils zu beschließenden Anzahl

von weiteren Beiratsmitgliedern als Beisitzer/innen.

9.2 Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes

während der Amtsperiode aus, so kann der Beirat beschließen, dessen Funktion einem

sonstigen Mitglied aus den Reihen des Beirats kommissarisch zu übertragen oder eine

außerordentliche MV einzuberufen.

9.3 Der Beirat berät den Vorstand, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

9.4 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit

ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 10 Kassenprüfung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfungsausschuss aus

mindestens zwei Kassenprüfer/innen. Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe

eines Jahres zu prüfen. Sie können jederzeit und anlasslos tätig werden und haben

Zugriffsrecht auf sämtliche finanzrelevante Unterlagen. Sie prüfen den Jahresabschluss und

berichten an die nächste Mitgliederversammlung. Bei besonderer Beauftragung durch die

Mitgliederversammlung haben sie eine alsbaldige Kassenprüfung vorzunehmen und darüber

zeitnah zu berichten. Der Kassenprüfungsausschuss darf nicht Mitglied des Beirats oder

anderweitig Begünstigter des Vereins sein.

§ 11 Vereinsvermögen und Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

11.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder.

11.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

gesamte Vereinsvermögen des Fördervereins dem TSV Unterriexingen 1923 e.V. zu, der es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der

Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft. Der Vorstand wird

ermächtigt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen, sofern diese zur

Erlangung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sein sollten.

Diese Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 25.05.2012 beschlossen.

Die Satzung wurde am 30.05.2012 zur Erlangung der Gemeinnützigkeit geändert.

Die Satzung wurde am 13.06.2012 aufgrund der Beanstandung des Registergerichts

geändert.

Unterriexingen, den 13.06.2012

Kai-Uwe Ritter ________________________________________________________

Tobias Glaser ________________________________________________________

Lena Noack ________________________________________________________

Jens Märkle ________________________________________________________

Bastian Schaar ________________________________________________________

Andreas Harder ________________________________________________________

Bettina Märkle ________________________________________________________

Kim Rost ________________________________________________________